Die Höhe des Verwaltungshonorars wird individuell im Verwaltungsvertrag vereinbart.
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe an der Nutzfläche des jeweiligen Gebäudes. Folgend der Bestimmung des § 22 MRG iVm § 15a Abs. 3 Z. 1 MRG diente früher (bis 2023) zur Orientierung der Betrag von EUR 4,47 pro m² und Jahr zzgl USt (Sogenannter „Kategorie A“ – Betrag). Nachdem dieser Betrag aber seit Juli 2023 durch die Politik nicht mehr gesetzlich angepasst wurde, gehen wir derzeit (November 2025) von einem Betrag von EUR 4,80 pro m² und Jahr aus.
Bei Wohnhäusern mit mehr als 2000m² Nutzfläche gewähren wir gerne einen Größenrabatt.
Der subsidiär zur Anwendung kommende Stundensatz beträgt bis zum 31.12.2025 EUR 87,- zzgl. USt. und ab 1.1.2026 EUR 92,- zzgl. USt.