Die Höhe des Verwaltungshonorars wird individuell im Verwaltungsvertrag vereinbart.
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe an der Nutzfläche des jeweiligen Gebäudes. Folgend der Bestimmung des § 22 MRG iVm § 15a Abs. 3 Z. 1 MRG dient zur Orientierung der Betrag von EUR 4,47 pro m² und Jahr zzgl USt. Bei Wohnhäusern mit mehr als 2000m² Nutzfläche gewähren wir gerne einen Größenrabatt.
Der subsidiär zur Anwendung kommende Stundensatz beträgt bis zum 31.12.2023 EUR 82,- zzgl. USt. und ab 1.1.2024 EUR 87,- zzgl. USt.